Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weise GmbH Druck & Weiterverarbeitung

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alle Arbeiten werden ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern und Kunden sind auch dann unverbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Ausführungsunterlagen

2.1
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Besteller zu stellendes Auftragsgut ist dem Auftragnehmer verarbeitungsfertig bereitzustellen (z.B. Standbogen, Layout, Werkzeichnungen mit Maßangaben etc.) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Besteller die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen etc. zu tragen. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Unterlagen wird der Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.

2.2
Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

2.3
Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Bestellers auf dem Auftragsgut in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Dies gilt insbesondere bei vom Auftragnehmer geleisteten Entwurfsarbeiten technischer und gestalterischer Art. Der Besteller darf seine diesbezügliche Zustimmung nicht unbillig, d.h. nicht ohne das Vorliegen sachlicher Gründe, verweigern.

3. Serienfertigung

3.1
Bei Herstellung hoher Stückzahlen identischer Erzeugnisse hat der Auftragnehmer bei einer Auflage von mehr als 50 Stück das Recht zur Einbehaltung eines Belegexemplars dieses darf nicht weiter veräußert werden.

3.2
Bei vom Besteller zur Verfügung gestelltem Material und bei Weiterverarbeitung von Erzeugnissen hat der Besteller Zuschuss zu berücksichtigen. Bei Druckweiterverarbeitung betragen die Zuschussmengen bei Bindequote (Teilabruf) bis zu 1.000 Exemplaren 6 %, bis 2.000 Exemplare 5 % (mindestens aber 60 Bogen je Signatur), bis 5.000 Exemplare 4 %, über 5.000 Exemplare 3 % der Bestellmenge. Für Karten, Bilder, bedruckte Vorsätze, Überzugsmaterial, Titel- und Endbogen ist ein um 2 % höherer Zuschuss zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Besteller angelieferte Materialien, insbesondere Druckbogen, auf Beschaffenheit und Menge zu überprüfen, irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Es sei denn, die Mängel wären ohne weiteres erkennbar gewesen.

3.3
Bei Serienanfertigung können Mehr- und Minderlieferungen des bestellten Auftraggutes bis zu 5 % nicht beanstandet werden. Die gelieferte Menge wird berechnet.

4. Preise - Vergütung - Abrechnung

4.1
Die Preise gelten netto zzgl. Mehrwertsteuer ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung (sofern vom Besteller gewünscht) und sonstige Versandkosten trägt der Besteller. Dem Endverbraucher werden Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben.

4.2
Der Auftragnehmer hält sich an das Angebot 2 Wochen gebunden. Die Angebotspreise sind verbindlich für alle Leistungen, die innerhalb weiterer 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen. Kommt es danach zu einer erheblichen (mindestens 5 %) Erhöhung der Tariflöhne oder der Materialpreise, so sind die Parteien verpflichtet, Verhandlungen über die Anpassung der Angebotspreise zu führen. Das gilt nicht für Zeitverträge und Aufträge mit vereinbarter Ausführungszeit und Leistungen aufgrund von Rahmenverträgen. Ebenso nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

4.3
Muster und ähnliche Vorarbeiten, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers anzufertigen sind, sind besonders zu vergüten. Das gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Besteller vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.

4.4
Der Besteller kann nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistungen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen unzumutbar. Werden durch Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung soll unverzüglich getroffen werden. Das gleiche gilt für unvorhersehbare Änderungen der im Angebot veranschlagten Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.

4.5
Die Vergütung ist bei Abnahme sofort fällig. Von dem Recht der Abgabe nur gegen Barzahlung (Unternehmerpfandrecht) kann der Auftragnehmer im gesetzlichen Rahmen jederzeit Gebrauch machen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4.6
Hat ein Auftrag einen hohen Materialanteil oder müssen andere Materialien beschafft oder Vorleistungen bereitgestellt werden, kann Vorauszahlung hierfür verlangt werden.

4.7
Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich die Vermögenslage des Bestellers wesentlich verschlechtert hat, so kann der Auftragnehmer für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als wesentliche Vermögensverschlechterung sind insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens zu verstehen. Ebenso zählt hierzu die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 915 ZPO

4.8
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, soweit er Vollkaufmann ist. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.

5. Lieferung - Lieferzeit - Behinderung

5.1
Bestimmt der Besteller weder Beförderungsweg noch Beförderungsmittelt, bestimmt sie der Auftragnehmer unter Beachtung der Interessen des Bestellers. Stellt der Besteller keine Transportverpackung zur Verfügung und verlangt keine bestimmte Verpackungsart, erfolgt sie ebenso nach Wahl des Auftragnehmers. Sie wird in jedem Fall nur zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Rückgabe genormter Paletten (Euro-Paletten) in einwandfreiem Zustand binnen 4 Wochen frei Haus an den Auftragnehmer wird eine Gutschrift erteilt.

5.2
Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, teilt er dies dem Besteller unverzüglich und schriftlich mit. Diese Anzeige kann jedoch unterbleiben, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Auftraggeber bekannt sind.

5.3
Die Ausführungsfristen werden verlängert und berechtigen nicht zum Rücktritt, wenn die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung von vorrübergehender Dauer im Betrieb des Auftragnehmers durch insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten bzw. Leistung durch Unterauftragnehmer sowie alle Fälle höherer Gewalt verursacht worden ist und dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann. Die Ausführungsfristen verlängern sich in einem solchen Fall um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Ausführungsfristen werden außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den genannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über die hindernden Umstände und deren Wegfall informieren und die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufnehmen.

5.4
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als 3 Monate seit Zugang der Mitteilung oder Eintritt des offenen Ereignisses dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten. Im Falle der Kündigung sind die bis dahin bewirkten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen sind dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die ihm bei der teilweisen Auftragsausführung bereits entstanden und die in den Vertragspreisen dieses nicht ausgeführten Teils der Vergütung enthalten sind.

6. Abnahme

6.1
Die Abnahme durch den Besteller hat grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht – sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist – ab dem Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

6.2
Werden Auftragsgegenstände innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige nicht abgeholt, so kann der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist an diese auf Kosten und Risiko des Bestellers einlagern.

6.3
Werden die Auftragsgegenstände nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellungsanzeige abgeholt, dann entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.

6.4
Dem kaufmännischen Besteller obliegt eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht bei Abnahme der Leistung. Unabhängig hiervon sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Auftragsgut als ordnungsgemäß abgenommen.

7. Gewährleistung - Haftung

7.1
Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart sind. Mustertreue kann nicht gewährleistet werden bei der Verarbeitung von Überzugsmaterialien aus Naturprodukten, Rohleinen, Pergament, Leder und ähnlich beschaffenen Stoffen, da diese naturgegebenen Veränderungen unterworfen sind. Geringfügige branchenübliche Abweichungen bei Farbe und Qualität von Einbandstoffen und Papieren aller Art sind keine Mängel.

7.2
Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Werden Mängel gerügt, so ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung, zur Herstellung eines neuen Werkes oder zum Schadensersatz begrenzt bis zur Höhe des vertragstypischen Durchschnittsschadens verpflichtet, es sei denn, dem Unternehmen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

7.3
Die Haftung des Auftragnehmers für Schlechtleistung – mit Ausnahme derjenigen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung trotz Bedenkenhinweis durch den Auftragnehmer gegen die technischen Regeln des Buchbinderhandwerks auf Verlangen des Bestellers erfolgt, oder wenn der Besteller vor der Auftragserteilung auf besondere Risiken der Arbeiten hingewiesen worden ist.

8. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Wirksamkeit

8.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Besteller Vollkaufleute im Sinne des HGB ist.

8.2
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 15.03.2022